Kinder

Aus medizinischen und psychosozialen Gründen kann eine gemeinsame Maßnahme von Mutter und Kind angezeigt sein. Voraussetzung ist, dass

  • das Kind ebenfalls kurbedürftig ist und an seiner Indikation entsprechenden Maßnahme mit den erforderlichen medizinischen und psychosozialen Angeboten teilnehmen kann, oder
  • aufgrund des Alters des Kindes zu befürchten ist, dass eine längere Trennung von der Mutter zu psychischen Schäden führt, oder
  • wegen der besonderen Belastungen der allein erziehenden, berufstätigen Mutter ein gemeinsamer Aufenthalt für die Stabilisierung der Gesundheit der Mutter und des Kindes erforderlich ist, oder
  • wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des Kindes von der Mutter unzumutbar ist, oder
  • das Kind während des Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme der Mutter nicht versorgt werden kann.

In der Regel werden Kinder bis zu 12 Jahren aufgenommen. Für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht.

Gesunde Begleitkinder:
Für gesunde Kinder, die die Mutter oder den Vater aus psychosozialen Gründen in die Kurmaßnahme begleiten, werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kinderbetreuung von der Krankenkasse bezahlt. Diese Kinder haben aber während der Kurzeit keine Anwendungen in Form von Krankengymnastik, Kinderentspannung, Mutter-Kind-Angeboten, Kindersport etc.

Kurbedürftige Begleitkinder:
Kinder, die selbst kurbedürftig sind, werden – wie die Erwachsenen – indikationsgemäß behandelt, d.h. neben der Kinderbetreuung erhalten diese Kinder auf die Erkrankungen abgestimmte Anwendungen wie z.B. Atemgymnastik, Inhalationen, Psychotherapie, Psychomotorik, Kindersport, Kneippanwendungen etc.

Schulpflichtige Kinder:
Eine Aufnahme außerhalb der Ferien ist in der Regel problemlos, da viele Kliniken für die Zeit der Kur einen mit Ihnen abgestimmten Schulunterricht anbieten.