Berufstätigkeit und Kuraufenthalt

Bei einer Kur handelt es sich um eine Maßnahme entsprechend den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) – mit Anspruch auf Weiterzahlung Ihres Einkommens für die Dauer von maximal 6 Wochen.

Das heißt, dass Ihnen für die Dauer der Kurmaßnahme grundsätzlich kein Urlaub angerechnet werden kann (die Zeit gilt als krank gemeldete Zeit). Es steht Ihnen die Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber zu (auch bei geringfägiger Beschäftigung) – ebenso die Fortzahlung der Leistungen durch das Arbeitsamt.